Kindeswohl
In der Vergangenheit sind wiederholt Fälle von sexuellem Missbrauch an Kinder und Jugendlichen ans Tageslicht gekommen - insbesondere auch in der freien Kinder- und Jugendarbeit, also beispielsweise in Vereinen und auf Freizeiten.
Der Hessische Tauchsportverband e.V. (HTSV) verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer, psychischer oder sexueller Art ist. Der HTSV - als Mitglied des Landessportbund Hessen (lsbh) - folgt den Präventionsmaßnahmen und Mindeststandards der Sportjugend Hessen und setzt diese im Verband um.
Inhalt
- Kindeswohlgefährdung – was ist das?
- Prävention - Mindeststandards für Vereine
- Der rechtliche Rahmen
- Ansprechpartnerinnen
Links
Links auf externe Seiten
- Infothek der Sportjugend Hessen zum Thema Kindeswohl (http://www.kindeswohl-im-sport.de - Erläuterungen, Textvorlagen, Hintergründe)
- Material und Informationen der Deutschen Sportjugend
Kindeswohlgefährdung – was ist das?
Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden
- körperliche und seelische Vernachlässigung,
- emotionale/seelische Misshandlung,
- körperliche Misshandlung,
- sexuelle Gewalt.
Mögliche Anhaltspunkte oder Symptome:
- Auffälligkeiten im äußeren Erscheinungsbild des Kindes: wiederholte Zeichen von Verletzungen ohne erklärbare Ursache, starke Unterernährung, fehlende Körperhygiene, ungepflegte Kleidung
- Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes: wiederholte Gewalttätigkeit, unkoordinierte Handlungen durch Drogen, Alkohol oder Medikamente, apathisches und verängstigtes Verhalten, häufiges Schule schwänzen
- Verhalten der Erziehungspersonen: für das Lebensalter ungenügende Beaufsichtigung des Kindes, Gewalt zwischen Erziehungspersonen, massive Gewalt gegen das Kind, häufiges Beschimpfen und Erniedrigen des Kindes, Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewaltverherrlichenden oder pornografischen Medien, Verweigerung der Krankenhausbehandlung, Isolierung des Kindes
- Verhalten der Betreuungspersonen: kein ausreichender Respekt vor der Intimsphäre von Kindern und Jugendlichen, auffällige Formen der Hilfestellungen, die Kindern und Jugendlichen unangenehm sind, keine Absprachen über die Art des Körperkontakts, private Einladungen und Unternehmungen mit einzelnen Kindern/Jugendlichen etc.
Prävention - Mindeststandards für Vereine
Auch wenn in Sportvereinen Kinder und Jugendliche nur kurzzeitig betreut werden, können hier Fälle der Kindeswohlgefährdung oder sogar von sexuellem Missbrauch sichtbar werden. Sportvereine dürfen nicht wegschauen, sondern müssen bei ernsthaftem Verdacht fachlichen Rat und Unterstützung suchen.
Grundsätzlich sollte der Umgang mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen von Wertschätzung und Vertrauen geprägt sein. Wie dies in der Praxis aussieht und was im Einzelfall Grenzverletzungen sein können, kann man nur im Gespräch und in der persönlichen Auseinandersetzung mit diesem Thema erfahren. Deshalb liegt der Schwerpunkt der Arbeit der Sportverbände auf präventiven Bildungsangeboten, die auf verschiedene Art und Weise umgesetzt werden.
Im Bereich der Prävention spricht die Sportjugend Hessen eine klare Empfehlung für fünf Mindeststandards in Sportorganisationen aus.
- Ansprechperson Kindeswohl
- Unterzeichnung des Verhaltenskodex und -regeln
- Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses
- Qualifizierung
- Positionierung und Verankerung
Der rechtliche Rahmen
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Mit dem § 8 a wurde 2005 das Kinder- und Jugendhilfegesetz ergänzt. Intention dieser Ergänzung ist es, Kinder und Jugendliche noch besser vor Missbrauch, Vernachlässigung oder andere Kindeswohlgefährdung zu schützen. Jugendämter sind verpflichtet entsprechenden Hinweisen nachzugehen und sich ausreichend Informationen zu beschaffen, um klären zu können, welche weiteren Schritte einzuleiten sind. Sie haben auch sicherzustellen, dass Freie Träger (z. B. Sportvereine) diesem Schutzauftrag nachkommen und bei einem Gefährdungsrisiko erfahrene Fachkräfte hinzuziehen.
Die Formen der Kindeswohlgefährdung können vielfältig sein, in Abhängigkeit von Personen, Orten und Gelegenheiten:
- Ursachen können außerhalb des Vereins liegen (z. B. bei Familienangehörigen)
- sie kann unter Kindern/Jugendlichen stattfinden (z. B. Mobbing)
- sie kann durch Mitarbeiter/innen des Vereins erfolgen.
Bei Verdachtsfällen ist Besonnenheit erforderlich. Eine externe Beratung sollte eingeholt werden. Die Sportjugend Hessen vermittelt bei Verdachtsfällen kompetente Ansprechpartner bei regionalen Jugendämtern oder qualifizierten Beratungsstellen und behandelt Anfragen vertraulich.
Persönliche Eignung
In § 72 a geht es darum, dass die Träger der Öffentlichen Jugendhilfe keine Personen beschäftigen, die aufgrund von Kindeswohlgefährdungen rechtskräftig verurteilt wurden. Dies soll mit Hilfe von erweiterten Führungszeugnissen geschehen.
Nach den Vorgaben des Stufenmodells des Deutsch Olympischen Sportbundes (DOSB) müssen für den Erwerb der Jugendlizenz und deren Verlängerung eine Bescheinigung über die Schulung und Unterzeichnung des Ehrenkodex sowie ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden. Dies gilt für alle Personen, die theoretisch Kinder und/oder Jugendliche betreuen, trainieren und ausbilden. Das erweiterte Führungszeugnis ist keine Unterstellung eines Pauschalverdachts. Vielmehr soll Prävention gelebte Normalität sein.
Ehrenkodex
Die Schulung kann im Rahmen einer Online- oder Präsenzveranstaltung erfolgen oder auf der e-Learning-Plattform des VDST. Auf der e-Learning-Plattform durchläuft man die Schulung und beantwortet die Frage. Bei ausreichend korrekter Antworten erhält man am Ende ein Abschlusszertifikat zum Ausdrucken und Vorlegen.
Erweitertes Führungszeugnis – Procedere
- Das Vereinsmitglied füllt das Formular „Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses (gemäß §30a Bundeszentralregistergesetz)“ aus und kreuzt die ehrenamtliche Tätigkeit an. Der Verein bestätigt die Mitgliedschaft und beabsichtigte ehrenamtliche Tätigkeit des Mitglieds.
- Mit diesem Schreiben wendet sich das Mitglied an das zuständige Einwohnermeldeamt und beantragt dort die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses. Für das Mitglied entstehen keine Kosten.
- Das Mitglied erhält das erweiterte Führungszeugnis. Mit diesem geht das Mitglied zu seinem Vereinsvorstand. Nach dem Vier-Augen-Prinzip sehen zwei Vorstandsmitglieder das Führungszeugnis ein und notieren die Einsicht in einer Tabelle. Das erweiterte Führungszeugnis verbleibt bei dem Mitglied.
- Der Vorstand erstellt eine Bescheinigung, in der er bestätigt, dass das Mitglied das erweiterte Führungszeugnis vorgelegt hat und in diesem keine Eintragungen nach §72a Sozialgesetzbuch VIII stehen.
- Sollte das Mitglied auf Fahrten des HTSV oder VDST mitfahren, kann der Vorstand entsprechend Rückmeldung geben.
Ansprechpartner
Davina Franke | davina.franke[at]htsv[dot]net | Landesjugendwartin und Kinderschutzbeauftragte des Hessischen Tauchsportverbandes e.V. |
Angelika Ribler | 0 69.67 89 401 ARibler[at]sportjugend-hessen[dot]de | Beratung im Verdachtsfall sowie bei konkreten Vorfällen |
Sabine Bertram | 0 69.67 89 344 SBertram[at]sportjugend-hessen[dot]de | Soziale Kompetenzen und Erziehung im Sport |